Satzung

Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Psychosoziale Onkologie e.V. – dapo

 A: Allgemeines

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Psychosoziale Onkologie e.V.“, Abkürzung „dapo“.

(2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der psychoonkologischen Arbeit in Beratung, Therapie und Forschung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch interdisziplinären wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch, insbesondere durch Arbeits-tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, gutachterliche Stellungnahmen, Vermittlung von Therapie- und Institutionsberatung.

(3)   Fürsorge für die Belange der psychoonkologisch Tätigen

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§4 Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit der Auflage es für die psychoonkologische Betreuung von Krebspatienten und deren Angehörigen zu verwenden.

B: Mitgliedschaft

§6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an:

  • a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder

(2) a) Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der durch die Satzung festgelegten Aufgaben der dapo.
b) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins durch materielle oder ideelle Mittel.
c) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die beruflich, beratend, therapeutisch oder forschend überwiegend und unmittelbar mit Krebspatienten arbeitet.

(2) Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(3) Der Aufnahmeantrag für die aktive Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, Alters, Berufes und der Wohnung schriftlich einzureichen. Eine Darlegung der Arbeit mit Krebspatienten ist beizufügen.

(4) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§8 Stimmrecht

Stimmrecht haben Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

 §9 Beitrag

(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(2) Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30. September des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(3) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes und besonderen Beschluss des Vorstandes kann ein Jahresbeitrag in begründeten Fällen erlassen werden.

§10 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) Tod
    b) freiwilligen Austritt
    c) Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt kann nur am Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Ein Ausschließungsgrund ist auch unter § 9 Abs. (2) gegeben.

C: Vereinsorgane

§11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, die für die Zeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Als Vorstandsämter werden von der Mitgliederversammlung bestimmt:

  • a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Schriftführer
    d) der Kassierer

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung schriftlich in geheimer Abstimmung.

(4) Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassierer.

(5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erhalten. Es gilt die haftungsrechtliche Freistellung nach § 31a BGB beschränkt auf Vorsatz. Zusätzlich werden ihm gegen Nachweis seine Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge, Reisekosten, Büromaterial usw. erstattet.

(6) In Ausnahmefällen können Vereinsmitglieder, die sich übermäßig viel für die Verfolgung der Zwecke des Vereins engagieren, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand. Es gilt die haftungsrechtliche Freistellung nach § 31b BGB beschränkt auf Vorsatz.

§13 Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind gehalten, sich in der Vertretung des Vereins an die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des Vorstandes zu halten.

§14 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens bis zum 15. November des Geschäftsjahres statt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Neuwahl des Vorstandes
    d) die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
    e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    f) Satzungsänderungen
    g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    h) die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der aktiven Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Bei der Beschlussfassung über § 14 Abs. (2) a-e entscheidet die einfache Mehrheit. Bei § 14 Abs. (2) f-h sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich.

(4) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung kann im Wege der online Konferenzschaltung durchgeführt werden, die Entscheidung zur Anwendung dieses Mittels obliegt dem Vorstand.

§ 15 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder, welche § 14 Abs. (2) f und h betreffen, sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der aktiven der aktiven Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§17 Ladung zur Mitgliederversammlung

Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Zwischen der Absendung der Einladungen und dem Tag der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 6 Wochen liegen.

 D: Wissenschaftlicher Beirat

§18

Der Vorstand kann einstimmig zur Beratung des Vereins einen wissenschaftlichen Beirat bestellen. Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

 E: Schlussbestimmungen

§19 Haftpflicht

Der Verein haftet gemäß § 31 BGB für seine Organe. Für diese Haftung ist vom Vorstand eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

§20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der geltenden Regeln beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).

§21 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.11.83 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen ist.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.06.2022 in Wiesbaden Naurod in den §§ 2, 5, 12 und 14 geändert.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Absatz 1 Satz 4 BGB wird versichert.

Boppard, den 10. Februar 2023

Christian Franzkoch, Vorsitzender

Dr. med. Martina Prinz-Zaiss, stellvertretende Vorsitzende

Anja Boin, Schriftführerin

Dr. med. Andreas Werner, Kassierer